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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir verkaufen Ihnen die im Einzelnen spezifizierte Ware zu der hier abgedruckten Verkaufsbedingungen. Es gelten zusätzlich alle Angaben aus der Preisliste und den Prospekten die zum Zeitpunkt des Auftrages gültig sind.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot - Rücktritt

  1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
  2. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Übergabe bei Auftragserteilung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
  3. Bei Rücktritt einer verbindlichen Bestellung bis 5 Arbeits-Wochen vor Liefertermin ist eine Bearbeitungssumme von 15% des Kaufpreises fällig. Bei Rücktritt einer verbindlichen Bestellung von weniger als 5 Arbeits-Wochen ist eine Abstandssumme von 30 %  des Kaufpreises fällig. Sollte der Rücktritt innerhalb von 3 Monaten nach der Stornierung vom Besteller widerrufen werden, so verrechnen wir die Abstandssumme abzüglich 10%  Bearbeitungsgebühr von der Kaufsumme.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Bei Vertragsabschluss ist sofort eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises fällig. Der Restbetrag ist sofort fällig bei Abholung/Lieferung.
  2. Bei Reparaturen ist die Rechnung sofort nach Erhalt zu bezahlen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhalten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Preisirrtum bzw. .Änderung vorbehalten.
  4.  Wird die Mehlwertsteuer durch den Gesetzgeber erhöht, behalten wir uns das Recht vor den Kaufpreis entsprechend anzupassen.
  5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der angegebene Liefertermin ist unverbindlich. Wir bemühen uns um fristgerechte Ausführung der Bestellung. Wegen Abhängigkeit von Zustellern müssen jedoch Abweichungen vom vereinbarten Liefertermin vorbehalten bleiben Lieferterminänderungen auch nach bereits erfolgter Bestätigung, behalten wir uns ausdrücklich.
  2. Ist der gewählte Artikel oder Farbmuster nicht mehr lieferbar. so erhalten Sie von uns die Gelegenheit eine gleichwertige Ware auszusuchen. Kann die bestellte Ware nicht wie vereinbart geliefert werden, dann wird der Besteller über die verzögerte Lieferung informiert.
  3. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt  der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fährlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises.
  4. Höhere Gewalt Aufruhr, Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen und schlechtes Wetter verändern die in Ziffern 1, 2 und 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingte Leistungsstörungen.
  5. Konstruktions- und Formänderungen. Abweichungen im Farbton, Muster- und Farbunterschiede sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  6. Ist die Abnahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer nicht möglich,  so hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ist eine Lieferung durch Verschuldung (direkt oder indirekt) des Käufers nicht ausführbar, so behalten wir uns eine zusätzliche Berechnung der Lieferkosten vor.

§ 5 Mängelgewährleistung 

  1. Der Verkäufer leistet eine Gesamt-Gewährleistung für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Kaufgegenstandes, entsprechende Fehlerfreiheit während 5 Jahren seit Auslieferung. Diese Frist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  2. Die Gesamt-Gewährleistung setzt sich wie folgt zusammen:
    a)  zwei Jahre Gewährleistung. inklusive lohn-, Material-, Fracht- und Montagekosten
    b)  weitere drei Jahre Gewährleistung, inkl. Materialkosten. Die Lohn-, Material- und Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen.
    c)  Bei Kauf von Gegenständen zur Selbstmontage beträgt die Gewährleistung zwei Jahre inklusive Lohn-. und Materialkosten. Die Fracht- und Montagekosten hat der Käufer selbst zu tragen.
    Weitere 3 Jahre Gewährleistung, inklusive Materialkosten. Die Lohn- und Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen.
    d)  Für Rollladengurte und deren unmittelbarer Ersatz von Folgeschäden beträgt die Gewährleistung ein Jahr, inklusive Lohn-, Material-, Fracht- und Montagekosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    e)  Auf Einbruch, Sturm-, Schneeschäden, alle Schäden die von einer besonderen Witterung und Atmosphäre hervorgerufen werden und bei unsachgemäßer Behandlung und Reinigung gewähren wir keine Garantie.
  3. Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder Zulieferer geltend machen. Die Ware ist sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Transportschäden oder Montagemängel sind sofort, spätestens innerhalb 1 Woche nach Erhalt der Ware, dem Zulieferer schriftlich mitzuteilen. Spätere Gewährleistungsmängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.
  4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungs- versuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
  5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand wird die Gewährleistungspflicht wie folgt geändert: Die Gewährleistung beträgt seit Auslieferung des Kaufgegenstandes bei EigentümerwechseI längstens ein Jahr laut Abs. 2a. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
  6. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 6 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5 vorgesehen, ist ohne Rücksicht
    auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
    Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretenden Unmöglichkeit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der durchgreifende Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen, sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen § 3 nachkommt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand  unter Anrechnung des Verwertungserlös auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag, verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.
  3. Solange der durchgreifende Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorhergehender Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
  4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung. des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer anderen Firma, hat der Käufer vom Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den durchgreifenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des durchgreifenden Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er verpflichtet sich weiterhin eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die unabwendbare Ereignisse z.B. Feuer-, Sturm-, Einbruch-, Diebstahl-Schäden abdeckt.

§ 8 Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.